Formale Arten der Beweissicherung
Grundsätzlich können Beweise im Sinne einer vorsorglichen Beweisaufnahme formal auf verschiede Arten gesichert werden. Die Art der Aufnahme kann bei einem späteren Gerichtsprozess Auswirkungen auf die Zulassung als Beweismittel haben.
- Vorsorgliche (gerichtliche) Beweisführung gemäss kantonalem Prozessrecht bzw. gemäss Zivilprozessordnung (ZPO)
- private (aussergerichtliche) Beweissicherung
- amtliche Befundaufnahme gemäss kantonalem Prozessrecht
Die vorsorgliche (gerichtliche) Beweisführung oder privat veranlasste Beweissicherung sind die üblichen Beweissicherungsarten, welche im Rahmen eines Bauvorhaben beauftragt werden.
... via Gerichtsauftrag: Vorsorgliche Beweisführung / Beweisabnahme
... via Privatauftrag: Private (aussergerichtliche) Beweisaufnahme
... via Amtlicher Befund
Gerichtsauftrag
Auszug Zivilprozessordnung, ZPO Art.158, Vorsorgliche Beweisführung:
"Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
a. das Gesetz eine entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht."
Eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse liegt normalerweise vor, wenn bei Bauarbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens an den Nachbarliegenschaften Veränderungen entstehen könnten. Die Beweisabnahme (Zustandsaufnahme vor Baubeginn) ermöglicht zu einem späteren Zeitpunkt diese Veränderungen feststellen zu können (Schlussaufnahme). Ohne die Beweisabnahme (Zustandsaufnahme vor Baubeginn) wären entsprechende Feststellungen nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand möglich.
Die Beweisabnahme ist durch die gesuchstellende Partei (in der Regel ist das der Bauherr oder dessen Vertreter) beim zuständigen Gericht zu beantragen. Für die Bearbeitung des Gesuchs und die vom Gericht festgelegten Einsprachefristen ist ausreichend Zeit einzuplanen. Der mit der Durchführung der vorsorglichen Beweisführung beauftragte Experte, bzw. das beauftragte Unternehmen darf erst nach Zustellung des Gerichtsentscheides, bzw. nach Ablauf der Einsprachefristen mit der Beweisabnahme (Zustandsaufnahme) beginnen.
Die Parteien haben Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechte, die in der Zivilprozessordnung geregelt sind. Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen.
Allfällige Beweisabnahmen nach Bauvollendung (Zwischen- und/oder Schlussaufnahmen) sind in der Regel mit einem weiteren Gesuch zu beantragen.
Vorteil ist, dass die vorsorgliche (gerichtliche) Beweisführung das gerichtlich anerkannte Beweismittel der Zustandsaufnahme sichert.
Nachteil sind die höheren Kosten und die zusätzlich zu berücksichtigenden Bearbeitungszeiten des Gerichts: Gesuchsbearbeitung, Einsprachefristen, tatsächliche Einsprachen, etc., sowie höhere Kosten.
Die Kosten der vorsorglichen Beweisführung sind in der Regel durch die gesuchstellende Partei zu tragen.
Wir führen vorsorgliche (gerichtliche) Beweisführungen und privat veranlasste(aussergerichtliche) Beweissaufnahmen durch und können bei Bedarf die amtliche Befundaufnahme unterstützen.
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