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- a.a.R.d.T.
- BauPG
- BauPV
- ZGB
- OR
- SIA
- ZPO
- Gerichte |
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Swiss Experts - Schweizerische Kammer
technischer und wissenschaftlicher Gerichtsexperten |
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allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), gilt im übertragenen Sinn auch für die anerkannten Regeln der Baukunst
Unter dem Begriff anerkannte Regeln der Technik werden technische Regeln beziehungsweise Klauseln verstanden, welche für den Entwurf sowie die Ausführung von technischen Anlagen relevant sind. Diese Regeln müssen, um als anerkannt zu gelten, folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen wissenschaftlich theoretisch als richtig angesehen werden
- Sie müssen in der Praxis technischen Experten bekannt sein
- Sie müssen sich aufgrund praktischer Erfahrung bewährt haben
Für die anerkannten Regeln der Technik gibt es kein Regelwerk, in dem sie alle zusammengefasst dargestellt werden. Vielmehr treten sie in verschiedenen Gebieten auf und haben in den einzelnen Rechtsbereichen unterschiedliche Bedeutungen.
Im Zusammenhang mit technischen Regelwerken, wie z.B. DIN oder SIA-Normen können diese die ankerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sie können aber auch einen höheren oder niedrigeren Standard beinhalten.
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Die anerkannten Regeln der Technik werden häufig mit dem Stand der Technik sowie dem Stand der Wissenschaft und Technik verwechselt. Definiert werden diese Begriffe wie folgt:
Stand der Wissenschaft und Technik sind technische Regeln, welche wissenschaftlich richtig und unanfechtbar sind.
Stand der Technik sind Regeln, welche den entsprechenden ausgebildeten Fachleuten bekannt sind und ebenfalls wissenschaftlich richtig und unanfechtbar sind. |
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind Regeln, welche sowohl die Voraussetzungen für Stand der Wissenschaft und Technik als auch Stand der Technik erfüllen und sich zudem über einen ausreichend langen Zeitraum bewährt haben. Dabei ist zu beachten, dass als die wichtigste Eigenschaft der anerkannten Regeln der Technik ihre lange Bewährung ist, wobei es keinen festgelegten Zeitraum gibt, der für die Erfüllung dieser Langzeitbewährung notwendig ist.
Die anerkannten Regeln der Technik gelten als der Soll-Zustand einer vertraglichen Leistung, wobei Abweichungen von diesen von beiden Vertragspartnern durchaus vereinbart werden dürfen und zwar schriftlich. Liegt eine entsprechende Vereinbarung jedoch nicht vor und entspricht die vertragliche Leistung nicht den anerkannten Regeln der Technik, so besteht in der Regel ein Mangel.
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